Pensionskasse / Direktversicherung - Vorteile
Steuerliche Förderung
Nach den §§ 4 b und c EStG sind Beiträge zur Direktversicherung oder Zuwendungen des Arbeitgebers (Trägerunternehmens) an eine Pensionskasse unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Neben einer laufenden Beitragszahlung sind auch Einmalbeiträge möglich.
Für den begünstigten Arbeitnehmer sind die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung West zzgl. 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei. Im Jahr 2012 sind dies insgesamt 4.488 Euro p. a. bzw. 374 Euro monatlich.Weitere Voraussetzung ist ein erstes Dienstverhältnis (Lohnsteuerklassen I bis V).
Alternativ oder zusätzlich ist die Zulagenförderung im Rahmen des § 10 a EStG möglich ("Riesterförderung").
Geringer Verwaltungsaufwand
Nach Vertragsabschluss entsteht für den Arbeitgeber nahezu kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Die Versorgungsleistungen werden direkt an die bezugsberechtigten Personen erbracht.
Rentenanpassung
Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für den Arbeitgeber entfällt bei entsprechender Vertragsgestaltung.
Sozialversicherungsersparnis
Beiträge zur Pensionskasse und Direktversicherung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (= 2.688 Euro in 2012) sozialversicherungsfrei.
Insolvenzsicherung
Bei entsprechender Vertragsgestaltung ist keine zusätzliche Insolvenzsicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) erforderlich. Der Arbeitgeber spart dafür die Kosten.
Versicherungsvertragliche Lösung
Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis kann dieser die Versicherung übernehmen. Die Leistungen des Arbeitgebers bleiben auf die Höhe beschränkt, die sich zu diesem Zeitpunkt aus dem Versicherungsverhältnis ergeben.
Staatliche Versicherungsaufsicht
Die Pensionskasse und die Direktversicherung unterliegen der laufenden Beaufsichtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).
