Überversorgung
Der Gesetzgeber bietet in den Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse. Wird jedoch die Altersversorgung offensichtlich zu einem Instrument der reinen Steuer- und Abgabenersparnis, wird die Anerkennung versagt. Ein Indiz für diese "Zweckentfremdung" ist die Überversorgung. Von dieser wird dann ausgegangen, wenn mehr als 75 % des Bruttogehaltes als Rente zugesichert werden.